Der Nachbar und der Metallgitterzaun | Rechtslupe

2022-05-21 12:54:54 By : Ms. Alisa Liu

Nachrichten aus Recht und Steuern

Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.

Im hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hat der unmittelbar entlang der Ostgrenze des Grundstücks errichtete Zaun – von der Oberfläche des Grundstücks des Nachbarn aus gemessen1 – eine Höhe von 2, 15 m und überschreitet damit die dort zulässige Höhe einer „toten Einfriedung“ i. S. v. § 11 NRG als dauerhafte, mit dem Boden fest verbundenen Einfriedung nicht pflanzlicher Art2 von 1, 50 m.

Bei dem streitgegenständlichen Metallgitterzaun handelt es sich auch nicht um einen – von der Höhenbeschränkung auf 1, 50 m ausgenommenen – Drahtzaun i. S. v. § 11 Abs. 2 NRG. Ein Drahtzaun in diesem Sinne ist ein Zaun aus Maschendraht o.Ä., der kaum Schatten wirft3.

Bereits der Wortlaut von § 11 Abs. 2 NRG spricht gegen die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Metallgitterzauns unter die insoweit normierte Ausnahmeregelung. Unter einem Metalldraht ist – dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend – ein dünn, lang und biegsam geformtes Metall zu verstehen. Der streitgegenständliche Zaun hingegen besteht nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers aus Doppelstabmatten, gefertigt aus massiven geschweißten Rundeisenstäben4. Dies ergibt sich überdies aus den vom Sachverständigen hinsichtlich der Verhältnisse an der Ostgrenze des Grundstücks des Beklagten gefertigten Lichtbildern.

Zwar mag der vom streitgegenständlichen Metallgitterzaun ausgehende Schattenwurf vergleichbar gering sein wie derjenige eines Drahtzaunes. Dies rechtfertigt vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 11 Abs. 2 NRG jedoch nicht eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass über Drahtzäune hinaus auch aus massiven Metallstäben bzw. Stabmatten gefertigte Zäune erfasst wären. Soweit § 11 Abs. 2 NRG Drahtzäune vom Erfordernis eines Grenzabstandes bei einer 1, 50 m überschreitenden Höhe ausnimmt, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Als solche ist die Vorschrift, die die Rechtsposition des von dem Zaun betroffenen Grundstücksnachbarn beschränkt, aber eng und dem Wortlaut entsprechend auszulegen. Eine nur geringfügige Schattenwirkung käme beispielsweise auch bei einem aus dünnen Latten mit großem Zwischenabstand bestehenden Holzzaun in Betracht. Auch ein solcher wird jedoch nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 2 NRG von der insoweit normierten Ausnahmeregelung hinsichtlich des Abstandserfordernisses bei einer Höhe von mehr als 1, 50 m nicht erfasst.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2014 – 12 U 162/13